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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hofmann GmbH Agentur für Werbung und Marketing

Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Hofmann GmbH, im folgenden Werbeagentur (WA) genannt,erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die von der WA erarbeiteten Konzeptionen, Entwürfe sowie sonstigen Werke zu verwenden, wenn die erforderlichen Nutzungsrechte übertragen worden sind, und zwar unabhängig da von, ob die Vorschläge urheberrechtlich geschützt sind, oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Alle von der WA erarbeiteten Konzeptionen, Entwürfe und sonstigen Werke dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der WA verändert werden. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann die WA eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten, oder, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist, der üblichen Vergütung verlangen. Als Grundlage für die übliche Vergütung gilt der Etat Kalkulator der Creativ Collection Verlag GmbH als vereinbart.

1.2. Nach der Zahlung der Vergütung für die Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber das Recht zur Verwertung des Werkes im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten Zweck. Geht die Verwertung über den vereinbarten Umfang und/oder Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung geschuldet. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

1.3. Die WA ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen, sowie die von ihr entworfenen Werbemittel in Prospekten, im Internet sowie in anderen Medien abzubilden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der WA eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren unaufgefordert zu übergeben. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die WA zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.4. Wenn nicht anders vereinbart, ist die WA berechtigt Logos und Bildmaterial für eigene Referenzenzu benutzen.

2. Vergütung

2.1. Sämtliche Leistungen der WA sind zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich im Einzelfall eineVergütung schriftlich ausgeschlossen wurde. Das gilt auch für Kostenvoranschläge. Für ihre Leistungen erhält die WA die vereinbarte Vergütung bzw. wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist,die übliche Vergütung. Spezielle Materialien, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations und Beschaffungskosten, sowie technische Kosten wie Zwischenaufnahmen, Fotos Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln etc. werden zusätzlich berechnet. Die WA ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, und zwar 50% bei Auftragserteilung, 50% bei Abnahme des Werkes. Kommt eine von der WA ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die die WA nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Vergütungsanspruch der WA davon unberührt.

2.2. Die WA ist berechtigt, Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu vergeben. Der Auftraggeber erteilt bei Bedarf eine entsprechende Vollmacht.

2.3. Soweit die WA auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, hat der Auftraggeber die WA von allen daraus begründeten Verbindlichkeiten freizustellen. Die WA kann für Fremdleistungen Vorschüsse in voller Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen

2.4. Wird die WA mit Präsentationen beauftragt, so erkennt der Auftraggeber/Verwerter damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu vergüten ist – unabhängig davon, ob die Konzeption eine Anwendung findet. Für die Höhe der Vergütung gilt Ziffer 1.1.

2.5. Die von uns genannten Honorarbeträge sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

2.6. Technisches Know-how, Auftragsbeschreibung, Ausschreibung, Angebotsauswertung, Auftragserteilung, Auftragsüberwachung, Termin- und Qualitätskontrolle, Organisationskosten sind vom Auftraggeber angemessen zu entrichten.

3. Eigentumsvorbehalt, Herausgabe von Daten

3.1. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen bleiben Eigentum der WA und sind auf Wunsch der WA nach angemessener Frist zurückzugeben. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, das ihm überlassene Material in einwandfreiem Zustand zurückzugeben, so hat er Schadenersatz in Höhe der vollen Vergütung zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung zu leisten. Der WA bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

3.2. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers

3.3. Die WA ist nicht verpflichtet, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben. Auch wenn sie Nutzungsrechte übertragen hat, verbleiben die Daten im Eigentum der WA. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die WA dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur für den vereinbarten Zweck verwendet und nur mit vorheriger Zustimmung der WA geändert werden. Die WA haftet nicht für Fehler, die bei der Übertragung oder aus technischen Gründen oder mangels Kompatibilität der Systeme entstehen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Daten dürfen nur im vereinbarten Rahmen genutzt werden. Verwendet der Auftraggeber die Daten darüber hin aus, z.B. für andere Zwecke oder höhere Auflagen als vereinbart, so hat er der WA Schadenersatz in Höhe von mindestens der doppelten Vergütung zu leisten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. Haftung

4.1. Die WA haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmängel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. Für eigenes Verhalten haftet die WA nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für solche Schäden haftet die WA auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet die WA für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für Beschädigung von Vorlagen und Objekten, die ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, haftet die WA nur in Höhe des Materialwertes.

4.2. Die WA verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

4.3. Sobald der Auftraggeber Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen freigegeben hat, entfällt jede Haftung der WA.

4.4. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen haftet die WA nur, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde. Die WA haftet für die rechtliche Unzulässigkeit von Werbemaßnahmen. nur, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbemaßnahmen auf eigene Kosten rechtlich über prüfen zu lassen.

4.5. Mängelrügen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der WA geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

4.6. Ansprüche von Unternehmern gegen die WA verjähren nach einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

5. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

5.1. Für die WA besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Änderungen des ursprünglichen, zwischen WA und Auftraggeber abgesprochenen, Konzepts, sowie Autorenkorrekturen sind vom Auftraggeber gesondert, nach Zeitaufwand zu vergüten.

5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der WA alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Unterlagen und Informationen fristgerecht und kostenlos zu liefern. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die WA eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

5.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der WA nur solche Vorlagen wie Fotos, Modelle, Texte oder sonstige Arbeitsleistungen zu überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, trägt er die volle Haftung und stellt die WA von allen Ansprüchen Dritter frei.

5.4. Der Auftraggeber versichert, zur Verwendung der Computerprogramme, sowie von sonstigen Daten, die er der WA zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist der Sitz der WA

6.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

6.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Stand: 1.1.2006

Geschäftsbedingungen bei Druckaufträgen

Druckaufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.

1. Auskunft, Angebote und Preise

1.1. Die von der Hofmann GmbH genannten Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Fracht / Versand nicht ein. Ausnahmen müssen schriftlich bestätigt sein.

1.2. Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro

1.3. Sämtliche Angebote und Auskünfte sind freibleibend.

2. Auftragserteilung und Auftragsannahme

2.1. Vor Druckbeginn erhält der Auftraggeber ein Proof oder ein Digitalproof i.d.R. als PDF-Datei, den er auf Fehlerfreiheit zu prüfen und vor Druckbeginn schriftlich freizugeben hat.

2.2 Andrucke oder Proofs des Auftraggebers dienen der Datenüberprüfung, können jedoch nicht als farbverbindliches Muster dienen, insbesondere wenn Farbräume der Druckmaschine (CYMK) nicht beachtet werden.

2.3. Für niedrig wertige Materialien (z.B. Datenträger, Proofs etc.) des Auftraggebers besteht für den Auftragnehmer keine Archivierungs- oder Rückgabepflicht, es sei denn, der Auftragnehmer wünscht die Rückgabe der Unterlagen bei deren Zusendung schriftlich.

3. Auftragsdurchführung

3.1. Änderungen nach Druckfreigabe verursachen zusätzliche Kosten, die in Abhängigkeit des Fertigstellungsgrades des Auftrages stehen, und werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

4. Lieferung

4.1. Die Lieferung erfolgt, sofern keine Abholung durch den Auftraggeber erfolgt, auf Risiko des Auftraggebers.

4.2. Für Lieferverzögerungen, die in den Verantwortungsbereich Dritter fallen, haftet die Hofmann GmbH nicht.

4.3. Liefertermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Hofmann GmbH. Fixtermine im Sinne von 361 BGB sind nur gültig, wenn diese schriftlich als Fixtermin (auch „Festtermin“ oder „verbindlicher Termin“) bestätigt werden.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Hofmann GmbH.

5.2. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

6. Beanstandungen, Reklamationen

6.1. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet.

6.2. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6.3. Bei farblichen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original oder bestehenden Serien nicht beanstandet werden.

6.4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage sind produktionsbedingt möglich und können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

6.5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

6.7. Verzichtet der Auftraggeber, z.B. aus terminlichen Gründen, auf die Anfertigung eines Proofs, ist die Hofmann GmbH von jeglicher Haftung freigestellt.

6.8. Produktionstoleranzen, die im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Maschinen auftreten (Farbtoleranzen, Falztoleranzen etc.) sind nicht reklamationsfähig.

7. Haftung

7.1. Hofmann haftet, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, nur in Fällen zwingender Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Die Haftung für Folgeschäden aller Art, die aus Lieferverzögerung, Falschlieferung oder mangelhaften Druckerzeugnissen resultieren, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.

7.2. Betriebsstörungen, die nicht von der Hofmann GmbH zu verantworten sind, z.B. durch höhere Gewalt, Maschinenausfall, Streik, etc. und dadurch zu einer verspäteten Auslieferung führen, berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt vom Auftrag, wenn der Auftragnehmer trotz einer Nachfrist von 10 Arbeitstagen den Auftrag nicht ausführen kann.

7.3. Ein sofortiger kostenfreier Rücktritt vom Auftrag im Falle eines Lieferverzuges ist nur bei einem schriftlich fixierten Fixtermin möglich.

7.4. Eine Haftung für den Verlust oder Beschädigung eingesandter oder überlassener Dokumente, Daten oder sonstigen Unterlagen ist ausgeschlossen.

8. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht

8.1. Der Auftraggeber haftet selbstschuldnerisch, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt die Hofmann GmbH bei Auftragserteilung von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

9. Handelsbrauch

9.1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischener zeugnissen wie Daten, Kontrolldrucken oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Vertrag erteilt wurde

Geschäftsbedingungen für den Messebau

1.Geltung der Bedingungen

Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Unsere Abschlussvertreter sind nur zu schriftlichen Zusagen befugt. Mündliche Abreden, insbesondere zur Leistungszeit und zur Beschaffenheit der Leistung bedürfen zur Gültigkeit daher der schriftlichen Bestätigung

2. Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse kommen erst durch Annahme des schriftlichen Angebots zustande. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Leistungs- und Lieferzeit

Leistungs- und Liefertermin ist der schriftlich bestätigte Zeitpunkt. Wir behalten uns jedoch vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme des Messestandes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Standabbau erfolgt ab Messeschluss, d. h. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw. des Ausstellers sind unmittelbar nach Ende der Messe von ihm zu entfernen, so dass der Standabbau ohne Verzögerung und Behinderung erfolgen kann. Müssen Einrichtungsgegenstände, Material oder Exponate des Auftraggebers bzw. des Ausstellers durch uns entfernt, ausgebaut oder verpackt werden, berechnen wir die dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand. Dem Auftraggeber zur Nutzung überlassene Gegenstände sind in ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere gereinigt zurückzugeben. Wandelemente, die durch das Aufhängen von Bildern oder Exponaten beschädigt wurden bzw. durch Aufkleben von nicht rückstandsfrei entfernbaren Folien für uns nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Soll der Messestand für einen längeren Zeitraum vor oder nach der Veranstaltung zur Verfügung stehen, müssen die entsprechenden Angaben schriftlich vereinbart sein. Sind wir durch höhere Gewalt, z. B. Streik, behördliche Verfügung, von uns nicht verschuldete Transportverzögerung an der rechtzeitigen Fertigstellung des Auftrages/Messestandes gehindert, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Die uns bereits entstandenen Aufwendungen hat er auf Nachweis zu ersetzen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltens der Leistungszeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Leistungsstörung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Benutzung gemieteter Produkte:

Soweit der Kunde Produkte von der Hofmann GmbH mietet, gilt folgendes: Der Kunde verpflichtet sich,

  • das Produkt ausschließlich für eigene gewerbliche Zwecke zu benutzen, schonend zu behandeln und sorgfältig zu pflegen
  • es zu unterlassen, das Produkt zu verändern oder in sonstiger Weise Reparaturversuche oder Manipulationen an dem Produkt vorzunehmen oder vornehmen zu lassen
  • das Produkt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Hofmann GmbH, die nicht grundlos verweigert werden wird, an einen anderen Ort als den im Vertrag festgelegten zu verbringen, unterzuvermieten und /oder Dritten zu überlassen. Für den Fall, dass das Produkt gepfändet wird oder Dritte sonstige Rechte an dem Produkt geltend machen, hat der Kunde die Hofmann GmbH unverzüglich zu unterrichten und der Hofmann GmbH alle den Vorgang betreffenden Unterlagen in Kopie zu übergeben. Von der Hofmann GmbH erstellten Werke sind unverzüglich nach Übergabe vom Kunden in Anwesenheit von Vertretern beider Parteien abzunehmen. Die Abnahme ist seitens des Kunden schriftlich zu bestätigen, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannten Spezifikationen im Wesentlichen erfüllt sind. Die Leistung dient ebenfalls als abgenommen, wenn am letzten Aufbautag keine schriftliche Reklamation vorliegt.

4. Bodenbeschaffenheit und Aufbau

Die von uns zu überbauende Standfläche muss entsprechend den Aufbauterminen für uns frei verfügbar sein, erforderliche Leistungen wie Verlegung von Wasser- und Stromzufuhr müssen ausgeführt sein. Der Hallenboden muss eben sein, dass der Messestand unter Berücksichtigung der üblichen Höhenverstellbarkeit der Standstützen ohne weitere Bodenausgleichselemente aufgestellt und montiert werden kann. Sollten in der Standfläche Unebenheiten, Absätze oder Löcher sein, bleibt es uns überlassen, den Boden so zu belassen oder Abhilfe durch Ausgleich, Ausspachteln oder Ausfüllen durch uns selbst oder über den Veranstalter zu schaffen. Die Kosten werden durch uns oder den Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt. Wir tragen keine Verantwortlichkeit wenn aufgrund schlechter Bodenbeschaffenheit keine einwandfreie Verlegung des Bodenbelages möglich ist. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Vorhandenseins einer geeigneten Standfläche.

5. Schutzrechte

Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Änderungen dürfen nur durch von uns beauftragten Personen vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, Unterlagen der vorgenannten Art zu signieren und zu Werbezwecken zu verwenden. Bei der Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Entwürfen oder Zeichnungsunterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich zum Ersatz des Schadens sowie zur Freistellung von solchen Schadenersatzansprüchen, die aus einer etwaigen Verletzung fremder Schutzrechte resultieren.

6. Preise

Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein. Weiterhin nicht enthalten ist die Miete für die Standfläche einschließlich sämtlicher Nebenkosten.

Sonstige Leistungen:

Lieferungen und Leistungen, die im Vertrag nicht spezifiziert sind, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

7. Zahlungsbedingungen

Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist wie folgt zur Zahlung fällig:
50 % bei Auftragserteilung bzw. 6 Wochen bevor Messebeginn, 50 % bei Standübergabe bzw. Anlieferung. Kommt der Auftraggeber mit einer Teilzahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die weitere Leistung zu verweigern. Lieferungen und Leistungen, die im Vertrag nicht spezifiziert sind, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

8. Rücktritt

Werden Umstände bekannt, welche die Bonität des Kunden zu beeinträchtigen geeignet sind, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind jedoch zur Zahlung fällig. Statt zurückzutreten sind wir berechtigt, für noch nicht erbrachte Leistungen Vorkasse zu verlangen, sofern der Kunde die Ausführung der weiteren Arbeiten verlangt. Im jedem Falle ist die vereinbarte Vergütung vom Kunden zu leisten, wobei im Falle eines Rücktritts ersparte Aufwendungen für nicht erbrachte Leistungen mit 50% in Anrechnung gelangen. Entgehende Mittlervergütung bleibt ebenfalls zu zahlen. Tritt der Auftraggeber seinerseits zurück, so gilt § 649 BGB mit der Maßgabe, dass die ersparten Aufwendungen nur mit 50% in Anrechnung zu bringen sind. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Kunden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen uns ist nur zulässig, soweit sie mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgt.

9. Gewährleistung und Haftung

Die Ansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger Mängel des Werkes oder einer Sache sind beschränkt auf das Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels auf Kosten des Auftraggebers. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Der Auftraggeber hat die Werkleistung unverzüglich nach Erbringung zu untersuchen und abzunehmen, sofern nicht wesentliche Mängel entgegenstehen. Hierbei erkennbare Mängel sind unverzüglich, insbesondere so rechtzeitig schriftlich zu rügen, dass eine Nacherfüllung noch bis zum Beginn der Messe erfolgen kann. Die Ingebrauchnahme des funktionsfähigen Messestandes gilt als Abnahme. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, wie auch die Haftung für sonstige Schäden im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch diese Personen, bleibt unberührt.

Freistellung:

Der Kunde stellt die Hofmann GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die mit der Begründung erhoben werden, der Kunde habe die für seinen Geschäftsbetrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Aufsichts-, Wettbewerbs-, Urheber- und Datenschutzrechts, nicht eingehalten.

10. Subunternehmer

Wir sind berechtigt, uns zum Zwecke der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen Dritter nach unserem Ermessen und unserer Wahl zu bedienen.

10. Subunternehmer

Wir sind berechtigt, uns zum Zwecke der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen Dritter nach unserem Ermessen und unserer Wahl zu bedienen.

11. Versicherung

Die dem Auftraggeber nur zur vorübergehenden Nutzung von uns überlassenen Gegenständen sind im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern. Der Auftraggeber übernimmt die Auftragserteilung sowie die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm von uns überlassenen Gegenstände. Der Auftraggeber haftet bis zur Höhe der von uns angegebenen Versicherungssumme für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum verursacht worden sind, unabhängig, ob diese Schäden von seiner Versicherung gedeckt sind oder nicht. Bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung wird die Ausstellungsversicherung für die überlassenen Gegenstände sowie für das Eigentum des Auftraggebers von uns abgeschlossen. Auf von uns veranlassten oder durchgeführten Transporten wird das Versandgut auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert

12. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche vertraglich geschuldeten Übereignungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, werden wir die Forderung nicht einziehen.

Die gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Hofmann GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die Hofmann GmbH von allen Zugriffen Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen (Vorbehaltsware), insbesondere von Zwangsvollstreckungen oder sonstigen Beschlagnahmen, und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten. Sofern die Ware in einem Land installiert wird, in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht in vollem Umfang wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet, der Hofmann GmbH eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.

13. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen befugt, eine Bestimmung, die unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen möglichst nahe kommt, nach billigem Ermessen zu treffen. Das Gleiche gilt, wenn sich im Vertrag eine Regelungslücke herausstellen sollte.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Hofmann GmbH. Für alle Streitigkeiten ist das Landgericht Konstanz zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz der Hofmann GmbH bestimmt. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

A long time ago after Hofmann GmbH was established.

Allgemeine Geschäftsbedingungen